Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der autoexpo für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern (“AGB”) Stand: 01.01.2022 Diese AGB gelten sowohl für Käufer, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind als auch für Käufer, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (“Unternehmer”) sind, sofern nicht eine Bestimmung dieser AGB ausdrücklich eine ausschließliche Anwendbarkeit für Verbraucher oder Unternehmer regelt. Sämtlichen Bestellungen und Käufen des Käufers bei autoexpo liegen ausschließlich die nachstehenden AGB zugrunde, gleich ob diese dem einzelnen Geschäft beigefügt sind oder nicht. Die Geltung abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn autoexpo deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

I. Vertragsschluss

Der Käufer hält sich an seine Bestellung 10 Tage nach Eingang derselben bei autoexpo gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn autoexpo die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Entgelte für Nebenleistungen sind vor Übergabe des Kaufgegenstandes und nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung sofort fällig. 2. Die Zahlung des Kaufpreises und der Entgelte für Nebenleistungen hat per (SEPA-)Überweisung zu erfolgen.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die als “verbindlich” oder “unverbindlich” vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann erst vierzehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist autoexpo auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung kommt autoexpo in Verzug. 3. Wird autoexpo während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet autoexpo mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. autoexpo haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er autoexpo nach der Aufforderung zur Lieferung nach diesem Abschnitt III.2 Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt autoexpo bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss der Käufer autoexpo allerdings zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Käufers nach diesem Abschnitt III.2-3. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnittes III. gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der autoexpo, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder bei autoexpo oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die autoexpo ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in diesem Abschnitt III.1,2,und 4 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme und Rügepflicht

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige von autoexpo beim Verkäufer abzunehmen. 2. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Abnahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, autoexpo unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB. 3. Im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes kann autoexpo von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt autoexpo im Fall der Nichtabnahme Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn autoexpo einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich bei autoexpo aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von autoexpo. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) autoexpo zu. 2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und/oder das Entgelt für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann autoexpo vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn autoexpo dem Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Verpflichtungsgeschäfte eingehen bzw. Dritten vertraglich ein Nutzungsrecht an dem Kaufgegenstand einräumen. 4. Ist der Käufer ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen der autoexpo gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen bestehen. Auf Verlangen des Käufers ist autoexpo zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, soweit der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehendenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen der autoexpo aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

VI. Rechte des Käufers bei Sachmängeln

1. Sofern der Käufer ein Unternehmer ist, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Rechte wegen Sachmängeln. Davon ausgenommen sind Rechte des Käufers in den Fällen gemäß Abschnitt VII.2. 2. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, gilt Folgendes:

a) Der Kaufgegenstand entspricht bei Gefahrübergang, und in Bezug auf etwaige Aktualisierungspflichten digitaler Elemente während des vereinbarten oder objektiv zu erwartendem Bereitstellungszeitraums, (i) den subjektiven Anforderungen nach diesem Abschnitt VI.a),a) (ii) den objektiven Anforderungen an den Kaufgegenstand, es sei denn, eine Abweichung wurde vereinbart (vgl. Abschnitt VI.a),a)). Die subjektiven Anforderungen bestimmen sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale, Leistungscharakteristika und das Zubehör des Kaufgegenstandes. Der Käufer wird vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages zunächst von etwaigen Abweichungen von den objektiven Anforderungen in Kenntnis gesetzt (Information über die negative Beschaffenheit) und diese Abweichung wird ausdrücklich und gesondert zwischen den Parteien im Vertrag vereinbart. b) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer zwingend bei autoexpo geltend zu machen. Im Falle einer mündlichen Anzeige von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. c) Bei Mängelrügen ist der Käufer stets verpflichtet, den Kaufgegenstand am Sitz der autoexpo vorzustellen, um das Vorliegen eines Mangels überprüfen zu können, und autoexpo eine angemessene Frist zur Instandsetzung einzuräumen. Nur mit Zustimmung der autoexpo ist der einen Mangel rügende Käufer berechtigt, den Kaufgegenstand einem von autoexpo ausgewählten Kfz-Meisterbetrieb vorzuführen, um den Mangel zu prüfen und diesen erforderlichenfalls abzustellen. d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung der autoexpo an einen anderen Kfz- Meisterbetrieb wenden. e) Bei vergeblicher Instandsetzung oder anderweitig gerügter Mängel verbleibt es bei der Anzeigepflicht gegenüber autoexpo und der Pflicht zur Vorstellung des Kaufgegenstandes am Sitz der autoexpo. f) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer. Abweichend davon gilt in den Fällen gemäß Abschnitt VII.2 die regelmäßige Verjährungsfrist. Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht digitaler Elemente verjähren erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Käufer wird vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages von der Verjährungsverkürzung in Kenntnis gesetzt (Verbraucherinformation zur negativen Beschaffenheit und zur Verjährungsverkürzung) und diese Verjährungsverkürzung wird ausdrücklich und gesondert zwischen den Parteien im Vertrag vereinbart. g) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile (Atlteile) werden Eigentum der autoexpo.

VII.Haftungsbeschränkung

1. Die Verpflichtung von autoexpo zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag der autoexpo nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der autoexpo für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. autoexpo haftet nicht bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten. 2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der autoexpo, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, und für die Rechte des Käufers bei arglistigem Verschweigen oder vorsätzlichem Verursachen eines Mangels, wenn und soweit autoexpo eine Garantie übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Allgemeine Vorschriften

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von autoexpo. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 2. Gegen Ansprüche der autoexpo kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem dazugehörigen Kaufvertrag beruht und sein Gegenanspruch unbestritten, oder rechtskräftig tituliert ist. Bei Mängeln des Kaufgegenstandes bleibt das Recht des Käufers zur Aufrechnung mit und Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt. 3. Soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz der autoexpo. Der Sitz der autoexpo gilt auch als Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 4. Diese AGB sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den International Warenkauf (CISG).